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In § 4 Absatz 8 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, wird die Angabe „10 000 000 Euro“ durch die Angabe „12 000 000 Euro“ ersetzt.
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das…
§ 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783),…
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das…
Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens…
In § 1 werden die Wörter „Breitbandfonds Sachsen“ durch die Wörter „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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