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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz (WEAVO) vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 734), wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz“ durch die Angabe „Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes“ ersetzt.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
Nummer 5 wird gestrichen.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 in Verbindung mit Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.“
In Absatz 2 wird nach dem Wort „Ordnungswidrigkeiten“ die Angabe „(OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung“ und nach der Angabe „(BGBl. I S. 602)“ die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist,“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.