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Das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303), wird wie folgt geändert:
§ 46 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die bei der Durchführung einer Amtshandlung nach den §§ 4 und 5 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, entstandenen Reisekosten;“.
§ 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Fahrtkostenerstattung“ wird durch die Wörter „Fahrt- und Flugkostenerstattung“ ersetzt.
Die Angabe „§§ 5 und 6“ wird durch die Angabe „§§ 4 und 5“ ersetzt.
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