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Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Treten während der Zeitdauer einer ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist ein Ausgleich durch finanzielle Abgeltung in Höhe der Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte zu zahlen.“
§ 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. einer Justizvollzugsärztin, eines Justizvollzugsarztes oder“.
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
In § 95 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
§ 144a wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Nach dem neuen Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Die Staatsregierung kann nach Zustimmung des Landtags für beamtete Lehrkräfte eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit durch Rechtsverordnung regeln. Hierbei soll die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten. Die ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit soll einen Bezugszeitraum von sieben Jahren nicht überschreiten. In der Rechtsverordnung sind insbesondere die Ausgestaltung freiwilliger Vereinbarungen zur ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, insbesondere
Umfang, Beginn, Dauer und Ausnahmen für einzelne Gruppen von Lehrkräften sowie
Umfang und Zeitpunkt des Ausgleichs der Arbeitszeiterhöhung durch eine Minderung der Arbeitszeit
zu regeln. Die Rechtsverordnung kann für den Ausgleich nach Satz 4 Nummer 2 eine volle Freistellung vom Dienst vorsehen.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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