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Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 144a Absatz 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: „In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln
die Ausgestaltung freiwilliger Vereinbarungen zur ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit;
soweit dies zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarfs erforderlich ist, die Voraussetzungen zur verpflichtenden Festlegung ungleicher Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, insbesondere
Umfang, Beginn, Dauer und Ausnahmen für einzelne Gruppen von Lehrkräften sowie
Umfang und Zeitpunkt des Ausgleichs der Arbeitszeiterhöhung durch eine Minderung der Arbeitszeit.
Die Rechtsverordnung kann für den Ausgleich nach Satz 4 Nummer 2 Buchstabe b eine volle Freistellung vom Dienst vorsehen; für freiwillige Vereinbarungen gilt dies entsprechend.“
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