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Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 Ziffer I Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „– als Leiterin oder Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz –“ werden gestrichen.
Die Wörter „Prorektorin, Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ werden durch die Wörter „Prorektorin, Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ ersetzt.
Nach den Wörtern „Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „ Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.“ eingefügt.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „Direktorin, Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Direktorin, Direktor der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz“ eingefügt.
Die Wörter „Direktorin, Direktor der Justizvollzugsanstalt – als Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit mehr als 700 Haftplätzen –“ und die Wörter „Kaufmännische Direktorin, Kaufmännischer Direktor – als Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Staatsbetriebs Staatliche Kunstsammlungen Dresden –“ werden gestrichen.
Die Angabe „250 000 Einwohnern“ wird durch die Angabe „250 000 Einwohnern“ ersetzt.
Die Wörter „Ministerialrätin, Ministerialrat“ werden durch die Wörter „Ministerialrätin, Ministerialrat“ ersetzt.
Die Fußnoten 2 und 3 werden gestrichen.
Die Fußnoten 4 und 5 werden die Fußnoten 2 und 3.
In der Besoldungsgruppe B 3 werden nach den Wörtern „Direktorin, Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement“ ein Zeilenumbruch, die Wörter „Direktorin, Direktor der Justizvollzugsanstalt“, ein weiterer Zeilenumbruch und die Wörter „- als Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit mehr als 700 Haftplätzen –“ eingefügt.
Anlage 3 Besoldungsgruppe R 1 wird wie folgt gefasst: „Besoldungsgruppe R 1 Richterin, Richter am Amtsgericht Richterin, Richter am Arbeitsgericht Richterin, Richter am Landgericht Richterin, Richter am Sozialgericht Richterin, Richter am Verwaltungsgericht Direktorin, Direktor des Amtsgerichts Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts Direktorin, Direktor des Sozialgerichts Staatsanwältin, Staatsanwalt 1) Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors mit 4 bis 7 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7. 3) Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 und mehr Staatsanwaltsplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7; anstatt einer Oberstaatsanwaltsplanstelle für Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Staatsanwaltsplanstellen 2 Staatsanwaltsplanstellen für Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter ausgebracht werden.“
Anlage 4 Besoldungsgruppe W 3 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „Prorektorin, Prorektor der …“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Prorektorin, Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ eingefügt.
Nach den Wörtern „der Amtsinhabende angehört.“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „ Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.“ eingefügt.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:
Der Abschnitt „Besoldungsordnung B“ wird aufgehoben.
Die Angabe „1, 2“ wird durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.
Nach den Wörtern „Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „ Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4.“…
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 6 Halbsatz 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
§ 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.