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Die elektronische Wahl ist nach Schließung des Wahlportals beendet. Nach dieser Schließung wird die elektronische Wahlurne durch das elektronische Wahlsystem ausgezählt und das elektronisch bereitgestellte Ergebnis eröffnet; das Sitzverteilungsverfahren bleibt unberührt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
Das Nähere zur Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung.
Der Wahlausschuss veranlasst unverzüglich nach Beendigung der elektronischen Wahl die computerbasierte Auszählung der abgegebenen Stimmen und stellt das…
Das Nähere zur Wahlbenachrichtigung regelt die Wahlordnung.
Die Wahlordnung regelt das Nähere zur Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen über die zur Authentifizierung erforderlichen Daten, über den Wahlzeitraum…
Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine festzustellen und…
Die Wahlordnung regelt das Nähere zu den Folgen einer während der Wahlfrist auftretenden Unmöglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form und zu einer…
Nach Abschluß der Abstimmung sind die Stimmzettel von mindestens zwei im Dienst der zuständigen Behörde stehenden Personen gemeinsam auszuzählen. Das Ergebnis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.