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Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest
die Zahl der Wahlberechtigten, (Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten),
die Zahl der Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
die Zahlen der ungültigen und gültigen Zweitstimmen,
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber,
§ 49 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahlen nach den Nummern 4 und 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen…
die Zahl der Wahlberechtigten, auch differenziert nach Geschlecht, diversen Personen und Wahlgruppe,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.