Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei der Stimmabgabe bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat hat die wählende Person oder deren Hilfsperson gegenüber der Wahlleitung zu versichern, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe.
Die Versicherung wird nach Maßgabe der Wahlordnung in schriftlicher Form oder in elektronischer Form abgegeben. Die Versicherung ist in elektronischer Form abgegeben, wenn die wählende Person oder deren Hilfsperson ein auf die Versicherung bezogenes Auswahlfeld im elektronischen Wahlsystem anklickt oder durch eine andere im elektronischen Wahlsystem vorgesehene Verhaltensweise elektronisch kommuniziert, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
Die elektronische Stimmabgabe erfordert eine Authentisierung. Die Authentisierung der Wahlberechtigten hat mit einem Authentisierungsmittel zu erfolgen, das…
Der Listenvertreter hat seine Erklärungen schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Sie sind eigenhändig zu unterschreiben. Bei Erklärungen, die gemeinsam…
Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und unbeobachtet in elektronischer Form und erfordert eine vorherige Authentifizierung der wahlberechtigten Person. Die…
Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den…
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags oder des…
Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch die wahlberechtigte Person persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal, entweder in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.