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Hebammen dürfen bei ihrer Berufsausübung nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden.
Hebammen dürfen ohne ärztliche Verordnung folgende Arzneimittel anwenden und verabreichen:
in der Eröffnungsperiode ein betäubungsfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Arzneimittel, das zum Einsatz bei der Geburtshilfe angezeigt ist,
bei bedrohlichen Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls ärztlicher Beistand oder Einweisung in ein Krankenhaus nicht rechtzeitig möglich sind, Mittel zur Förderung der Blutstillung,
im Falle einer Dammnaht ein Lokalanästhetikum und
zur Überbrückung einer Notfallsituation wehenhemmende Mittel bis zur Einweisung in ein Krankenhaus.
wehenhemmende Arzneimittel während der Geburt bei gegebener Indikation zur Überbrückung einer Notfallsituation,
die vom Arzt, von der Hebamme oder vom Entbindungspfleger verbrauchten Stoffe und Verbandmittel sowie die auf ärztliche Verordnung beschafften Stoffe, wie…
die Anwendung von Arzneimitteln,
für nichtverschreibungspflichtige apothekenpflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel.
Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung der Hebammenhilfe zu leisten,
In der Geburtshilfe freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben die in § 4 genannten Arzneimittel verfügbar zu halten. Für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.