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Hebammen unterliegen der Schweigepflicht (§ 203 des Strafgesetzbuches). Diese umfasst auch schriftliche Mitteilungen der betreuten Frauen sowie Untersuchungsbefunde. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, soweit die betreuten Frauen die Hebammen nicht ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden haben.
Den betreuten Frauen ist auf Verlangen unentgeltlich Auskunft oder Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.
die für die Beschäftigten in den Einrichtungen und für freiberufliche Hebammen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 geltenden Bestimmungen über die…
Hebammen und Entbindungspfleger haben über die ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Tatsachen zu schweigen (§ 203 des…
SchweigepflichtPflegefachpersonen sind gemäß § 203 des Strafgesetzbuches gegenüber Dritten grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres…
Die Arbeit ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer wird unterstützt. Sie sind verpflichtet, außerhalb ihrer Tätigkeit über alle Angelegenheiten, die…
Die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer werden bei der Förderung der Untergebrachten unterstützt. Sie sind verpflichtet, außerhalb ihrer Tätigkeit über…
Die oder der Opferbeauftragte sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.