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In der Geburtshilfe freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben die in § 4 genannten Arzneimittel verfügbar zu halten. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel stellt eine Ärztin oder ein Arzt des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes die notwendigen Verschreibungen aus, wenn die Verfügbarkeit dieser Arzneimittel nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben das für den Tätigkeitsort zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin aus Gründen der Schwangerschaft, bei der Geburt oder im Wochenbett verstorben ist. Eine solche Benachrichtigung hat auch im Fall einer Totgeburt oder des Todes eines Neugeborenen zu erfolgen. Unberührt bleiben sonstige Melde- und Anzeigepflichten, insbesondere die Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz [1], die Anzeigepflicht nach dem Personenstandsgesetz und die Pflichten zur Sicherung der Beratung Behinderter nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sollen sich gegenseitig vertreten. Hebammen, die Geburtshilfe leisten, haben dafür zu sorgen, dass sie oder ihre Vertretung für die von Ihnen betreute Schwangere oder Wöchnerin erreichbar sind.
Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet:
sicherzustellen, dass die Dokumentation nach § 6 Abs. 1 bei endgültiger Aufgabe ihrer Berufstätigkeit oder im Fall ihres Todes verschlossen dem für den Tätigkeitsort zuständigen Gesundheitsamt übergeben wird,
sich an Perinatalerhebungen im Rahmen von bundesweiten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen,
dem für den Tätigkeitsort zuständigen Gesundheitsamt die für die Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen und, soweit dies erforderlich ist, Einblick in die Aufzeichnungen zu gewähren,
dem für den Tätigkeitsort zuständigen Gesundheitsamt auf dessen Verlangen Fortbildungen nachzuweisen,
sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus der beruflichen Tätigkeit zu versichern,
die Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, aus dem sich Name, Berufsbezeichnung und Sprechstunden ergeben,
nicht in einer Weise zu werben, die geeignet ist, dem Ansehen des Berufs in der Öffentlichkeit zu schaden,
die selbstständige Berufsausübung nach § 16 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844) anzuzeigen.