Gesetze
Gesetz wird geladen …
Hebammen und Entbindungspfleger haben die in Ausübung ihres Berufes getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sowie die Anwendung von Arzneimitteln schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Die Dokumentation ist so abzufassen, dass die gesamte Tätigkeit während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes sowie die Versorgung des Neugeborenen nachvollziehbar ist. Näheres ergibt sich aus der Anlage.
Die Dokumentation ist mindestens 10 Jahre unter Verschluss aufzubewahren, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.