§ 24 HebG
Staatliche Prüfung
(1)
Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.
(2)
Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat.