HebStPrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 HebStPrVInhalt des StudiumsStudien- und Prüfungsverordnung für Hebammen · Teil 1, Abschnitt 1§ 2 Im Hebammenstudium sind der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen zu vermitteln.§ 2