§ 13 Abs. 2 Nr. 1 HebStPrVGegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
einem schriftlichen Teil,
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 HebStPrVGegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
Kompetenzbereich IV,
§ 28 Abs. 1 HebStPrVGegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1.
§ 34 Abs. 3 Nr. 1 HebStPrVBestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung
die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel,
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 HebStPrVWiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze
eine Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,