§ 33 Abs. 3 HebStPrVBestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
In die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung geht ein:
§ 23 Abs. 2 HebStPrVBestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
Für jede studierende Person, die den schriftlichen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der…
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 HebStPrVGegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
einem schriftlichen Teil,
§ 27 HebStPrVBestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.
§ 32 Abs. 1 HebStPrVBewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
Der jeweilige Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.