§ 13 HebStPrV
Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
(1)
Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.
(2)
Die staatliche Prüfung besteht aus
1.
einem schriftlichen Teil,
2.
einem mündlichen Teil und
3.
einem praktischen Teil.
(3)
Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.