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Im Umfang der Übernahme der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung nach § 9 Absatz 2 durch die Hochschule entfällt die Pflicht zur Zahlung des darauf entfallenden Teils der Miete an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW.
Mit Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung gehen die Pflichten nach § 9 Absatz 2 auf die Hochschule über. Die Hochschule hat den Bau-…
Diese Verordnung regelt die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung für Liegenschaften des Landes oder des Bau- und…
Auf Antrag einer Hochschule soll die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens…
Eine Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 1 kann durch ihre Vertretungsberechtigten beim zuständigen Ministerium einen Antrag auf Übertragung der…
Mit der Übernahme der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung hat die Hochschule die sich daraus ergebenden allgemeinen steuer- und bilanzrechtlichen…
Die Hochschule hat die Pflicht, alle Vorgänge zu den bewilligten Baumaßnahmen im Sinne dieser Rechtsverordnung zu dokumentieren und zu verwahren, soweit diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.