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Wird einer Hochschule gemäß § 5 die Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung übertragen, ist der Hochschule die Liegenschaft vom Land oder vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW im Rahmen einer Gestattung oder eines Erbbaurechts zu überlassen. Dabei sind die Regelungen der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
Übernimmt die Hochschule die Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung, so ist sie auch für alle Folgemaßnahmen verantwortlich, soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW getroffen wurde. Zu den Folgemaßnahmen zählen unter anderem
Verkehrssicherungspflichten an der Liegenschaft,
Instandhaltung und
Bewirtschaftung.
Ist für eine Baumaßnahme der Erwerb eines Grundstücks erforderlich, so muss das Land zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks werden und dieses im Sinne des Absatzes 1 an die antragstellende Hochschule überlassen.
Für die Planung oder die Ausführung eines Neu-, Um- oder Erweiterungsbaus kann die Hochschule einen Dritten beauftragen. Dies gilt auch für die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Eine Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 1 kann durch ihre Vertretungsberechtigten beim zuständigen Ministerium einen Antrag auf Übertragung der…
Auf Antrag einer Hochschule soll die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens…
Die Hochschule hat die Pflicht, alle Vorgänge zu den bewilligten Baumaßnahmen im Sinne dieser Rechtsverordnung zu dokumentieren und zu verwahren, soweit diese…
Auf Antrag einer Kunsthochschule kann die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder…
Diese Verordnung regelt die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung für Liegenschaften des Landes oder des Bau- und…
die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Absatz 7, zur Errichtung einer Stiftung, einer Anstalt oder eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.