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Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.
Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
Die unter § 60 Absatz 1 Nummer 2 und 5 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.
Warnung und Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.
Warnung und Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
1Die Urkunde über die Einigung nach § 119 Abs. 1 dieses Gesetzes ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. 2Der Festsetzungsbescheid nach § 119 Abs.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.