Gesetze
Gesetz wird geladen …
Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 2 oder 5 verhängt worden, so kann das Landesberufsgericht für Heilberufe auf Antrag der Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss a) das passive Berufswahlrecht wieder zuerkennen oder b) feststellen, dass sie wieder würdig sind, ihren Beruf auszuüben. Die Antragsberechtigten sind zu hören.
Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, vom Vorsitz und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, und den Betroffenen, den Beiständen, der Kammer sowie der Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen.
Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen…
Gegen den Beschluss können Beschuldigte, die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung…
Gegen die Zurückweisung des Antrages können die Antragstellerin und der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschlussfassung des…
Die nach den Absätzen 1 und 3 getroffenen Entscheidungen unterliegen der berufsgerichtlichen Nachprüfung. Gegen den Bescheid können Kammerangehörige binnen…
Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Berufsgericht für Heilberufe…
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht für Heilberufe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.