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Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, sinngemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Für die Berechnung der Frist nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten die §§ 42 und 43 Absatz 2 der…
Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 9.…
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom…
Die Kammern können das für den jeweiligen Landesteil zuständige Berufsgericht um eine Zeugenvernehmung ersuchen, soweit dies für die Aufklärung des Sachverhalts…
Für einstweilige, längerfristige Unterbringungen und Unterbringungen zur Begutachtung, Behandlungen nach § 18 Absatz 4 bis 8 und besondere Sicherungsmaßnahmen…
Die Übersichten nach § 101b der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2019 zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.