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Die vor dem 1. Januar 2024 von den unteren Gesundheitsbehörden und Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen an Berufsangehörige nach § 1 Nummer 3 ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung der Pflegekammer bestimmten Bezeichnungen zu führen sind. Berufsangehörige nach § 1 Nummer 3, die sich am 1. Januar 2024 in einer vor diesem Zeitpunkt begonnenen Weiterbildung befinden, führen diese nach den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetz Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270) in seiner am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung fort. Die vor dem 1. Januar 2024 angemeldeten Prüfungen und Anerkennungen von vor dem 1. Januar 2024 begonnenen Weiterbildungen werden bis zum rechtskräftigen Abschluss bei den zuständigen Behörden nach der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltenden Fassung durchgeführt.
Für Ausbildungen, die nach dem Pflegeberufegesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2024 begonnen wurden, ist bis zum 31. Dezember 2029 die Pflegeberufe-Ausbildungs-…
Eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage…
die vor Ablauf des 30. Juni 2021 begonnen wurde, kann bis zum 30. Juni 2024 auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der…
Weiterbildungsstätten für die in § 1 genannten Gebiete bedürfen der Zulassung durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen. Durch die Bezirksregierungen vor dem…
Für Ausbildungen, die nach dem Gesetz über den Altenpflegehilfeberuf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017…
für die Ausbildungen in der Altenpflege beziehungsweise der Krankenpflege, die bis zum 31. Dezember 2019 begonnen wurden, § 2 Absatz 1 und 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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