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Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz.
Unterabschnitt
Ärztliche Weiterbildung
Unterabschnitt
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Anerkennung einer Weiterbildung nach § 35 oder § 55;
das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 39 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 39 Abs. 5.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur und die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Weiterbildung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.