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Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung: a) durch Verzicht, der dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich erklärt werden muss und unwiderruflich ist; b) durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit (§ 13). Die Untersuchungshaft zieht jedoch nicht den Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung nach sich.
In den Fällen des Absatzes 1Buchstabe b beschließt der Vorstand der Kammer darüber, ob der Verlust des Sitzes eingetreten ist. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen, von den Mitgliedern des Vorstandes, die bei ihm mitgewirkt haben, zu unterschreiben, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, und dem von dem Verlust des Sitzes betroffenen Mitglied der Kammerversammlung zuzustellen.
Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung bei
Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht dieses Gesetz oder die Hauptsatzung oder die übrigen Satzungen etwas…
den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung, die Nachfolge sowie die entsprechenden Bekanntmachungen,
Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz bei
Verliert ein Mitglied die Wählbarkeit, scheidet es aus der Mitgliedschaft der Hauptversammlung sowie aus der Zugehörigkeit zu anderen Organen der…
Soweit Mitglieder neu zu wählen oder Sitze neu zu errechnen und zuzuweisen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.