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Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz bei
Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
Verzicht oder
Wegfall seiner Wählbarkeit.
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorstand schriftlich erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden.
Über den Verlust der Mitgliedschaft wird entschieden
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren und
im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 durch den Vorstand der Kammer.
Das Mitglied scheidet aus der Kammerversammlung mit der Rechtskraft der Entscheidung aus, beim Verzicht mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand.
§ 21 Absatz 9 gilt entsprechend.
Verzicht oder
die Mitglied
Eine Stimme ist ungültig, wenn
§ 23 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.
im Falle des § 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 auf Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl;
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.