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Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung bei
Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
Verzicht oder
Wegfall seiner Wählbarkeit.
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorstand des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin schriftlich erklärt wird. Dieser kann nicht widerrufen werden.
Über den Verlust der Mitgliedschaft wird entschieden
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren und
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 durch den Vorstand des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin.
Das Mitglied scheidet mit der Rechtskraft der Entscheidung aus der Kammerversammlung aus, beim Verzicht mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin. Das Ausscheiden ist bekanntzumachen.
Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz bei
Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung: a) durch Verzicht, der dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich erklärt…
Verliert ein Mitglied die Wählbarkeit, scheidet es aus der Mitgliedschaft der Hauptversammlung sowie aus der Zugehörigkeit zu anderen Organen der…
Die Entscheidung der Kammerversammlung ist der Person, die Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied der Kammerversammlung, dessen Mitgliedschaft berührt wird,…
Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder 3 stellt der Wahlleiter fest. § 45 Abs. 2 findet Anwendung. VI. a Wahl der Bezirksvertretungen
Lehnt eine gewählte Person die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Mitglied der Kammerversammlung aus, so tritt an die Stelle die nachrückende Person.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.