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Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1 genannten Personen - mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind - an, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Sie haben sich innerhalb eines Monats bei der zuständigen Kammer anzumelden und ihr die gesetzlich erforderlichen Berechtigungsnachweise vorzulegen. Sie haben die Aufnahme, die Art und die Orte ihrer Berufsausübung, die Beendigung und jede sonstige Änderung ihrer Berufsausübung sowie den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts anzuzeigen und Ladungen der Kammer Folge zu leisten.
Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker oder in praktischen Pflegeausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) oder dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Kammerangehörige, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren Beruf auszuüben, können freiwillig Kammerangehörige bleiben, sofern die Hauptsatzung der Kammer dies vorsieht. In der Hauptsatzung sind auch die Rechte und Pflichten der freiwilligen Kammerangehörigen zu regeln.
Die Pflegekammer kann darüber hinaus weiteren Personen, wie Pflegehilfs- und -assistenzpersonen, den freiwilligen Beitritt ermöglichen, damit diese ebenfalls die Informations- und Unterstützungsangebote der Kammer in Anspruch nehmen können. Diese unterliegen nicht dem Kammerrecht. Die Einzelheiten regelt die Pflegekammer durch Satzung.
Das Verfahren nach Absatz 2 kann für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
Die Kammern haben durch besondere Satzung mit Genehmigung der in § 3 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz NRW bestimmten Aufsichtsbehörde…
die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen,
Die Tätigkeit gewählter Kammerangehöriger in den Organen, Ausschüssen, sonstigen Gremien und Untergliederungen wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die…
Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermitteln die Kammern An- und Abmeldungen von Kammerangehörigen mit Namen, Gebiets-, Teilgebiets-,…
Die Mitglieder der Kammerversammlung der Pflegefachpersonen sind von den Kammerangehörigen ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder in getrennten Wahlgängen zu wählen.…
Die Anerkennung nach § 35 Absatz 1 ist bei der Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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