Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Land Nordrhein-Westfalen werden als berufliche Vertretungen der
Ärztinnen und Ärzte
die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
Apothekerinnen und Apotheker
die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger (Pflegefachpersonen)
die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen,
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, im Folgenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Psychotherapeutenkammer,
Tierärztinnen und Tierärzte
die Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
Zahnärztinnen und Zahnärzte
die Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe errichtet. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ein Dienstsiegel. Den Sitz der Kammern bestimmen die Hauptsatzungen.
Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1 genannten Personen - mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind - an, die im Land…
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
die beruflichen Belange der Kammerangehörigen wahrzunehmen,
der Kammervorstand,
die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.