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Die Sachverständigenkommission setzt sich aus drei Ärztinnen oder Ärzten zusammen, von denen eine oder einer zur Durchführung für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), bzw. ab 1. Oktober 2006 zur Durchführung für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt und eine oder einer als Vertragsärztin oder Vertragsarzt grundsätzlich hausärztlich tätig sein muss.
Die Prüfung ist eine Gruppenprüfung und dauert pro Kandidatin oder Kandidat mindestens 30 Minuten, höchstens 60 Minuten.
Der Inhalt der Prüfung orientiert sich grundsätzlich am Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Bei einem Approbationsbewerber oder einer Approbationsbewerberin im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 der Bundesärzteordnung[3] hat sich die Prüfung auf die vom Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz festgestellten Bereiche, in denen die Ausbildung hinter der in der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte geregelten Ausbildung zurückbleibt, zu beschränken. Hält die Sachverständigenkommission bei nicht bestandener Gleichwertigkeitsprüfung eine (weitere) praktische Anpassungsphase oder zusätzliche Sprachkurse für erforderlich, so ist dies in das Protokoll nach § 3 aufzunehmen.