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Die Sachverständigenkommission setzt sich zusammen aus einer Ausbildungsleiterin oder einem Ausbildungsleiter eines staatlich anerkannten Ausbildungsinstituts, das in dem vertieften Verfahren ausbildet, sowie aus zwei supervisionsberechtigten Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, von denen eine oder einer in einem Krankenhaus oder einer Klinik tätig sein und eine oder einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen muss.
Die Prüfung dauert pro Kandidatin oder Kandidat mindestens 30 und höchstens 60 Minuten.
Der Inhalt der Prüfungen orientiert sich grundsätzlich an den Inhalten der Staatsprüfungen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2004 (BGBl. I S. 864), in der jeweils geltenden Fassung bzw. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2004 (BGBl. I S. 864), in der jeweils geltenden Fassung. In den Fällen des § 2 Absatz 2a Satz 6 des Psychotherapeutengesetzes hat sich die Prüfung auf die vom Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz festgestellten Bereiche, in denen die vorhandene Ausbildung hinter der im Psychotherapeutengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geregelten Ausbildung zurückbleibt, zu beschränken.