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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Zugleich tritt der Gemeinsame Erlass des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft und des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung betreffend Ordnung der staatlichen Prüfung für Heilerziehungspfleger/innen vom 12. September 1989 (GMBl. Saar S. 327) außer Kraft.
Wer vor dem 1. August 2022 eine Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger an einer entsprechenden Ergänzungsschule begonnen hat, legt die Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung, zuletzt geändert durch Artikel 246 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), ab. Wer zum 1. August 2022 eine Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger an einer entsprechenden Ergänzungsschule beginnt, kann die Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung, zuletzt geändert durch Artikel 246 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), oder nach den Vorschriften dieser Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1022), ablegen.
Wer ab dem 1. August 2024 einen zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger geeigneten Lehrgang oder eine Ausbildung an einer Ergänzungsschule begonnen hat, legt die Prüfung nach den Vorschriften der Verordnung Prüfungsordnung - über die staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger vom 29. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1675), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2026 (Amtsbl. I S. 633) geändert worden ist, ab. Wer vor dem 1. August 2024 einen zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger geeigneten Lehrgang oder eine Ausbildung an einer Ergänzungsschule begonnen hat, legt die Prüfung nach den Vorschriften der Verordnung Prüfungsordnung - über die staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger vom 29. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1675), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1022) geändert worden ist, ab. Anlage 1 Ein für die Vorbereitung auf die staatliche Prüfung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern geeigneter Vorbereitungslehrgang oder der Besuch einer entsprechenden Ergänzungsschule mit dem Ziel der Teilnahme an der staatlichen Prüfung hat folgenden Kriterien zu entsprechen: Anlage 2 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 3 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Eignung der LehrkräfteDie Lehrkräfte müssen gründliche Fachkenntnisse in dem zu unterrichtenden Lernbereich und pädagogische Fähigkeiten besitzen.Der Unterricht in wissenschaftlichen Lernbereichen und Fächern wird grundsätzlich von Lehrkräften mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium erteilt.Die Einstellung von Lehrkräften ist dem Ministerium für Bildung und Kultur anzuzeigen.
Dauer und Umfang der AusbildungDie fachtheoretische Ausbildung (§ 9 Absatz 1 Nummer 4) dauert zwei Jahre, in Teilzeitform bis zu vier Jahre; hieran schließt sich ein Jahr fachpraktische Ausbildung an. In der praxisintegrierten Form wird die fachpraktische Ausbildung gleichzeitig neben der fachtheoretischen Ausbildung über einen Zeitraum von drei Jahren durchlaufen.Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 2.400 Unterrichtsstunden in fachrichtungsbezogenen und fachrichtungsübergreifenden Lernbereichen und 1.200 Stunden fachpraktische Ausbildung in heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern. Aus einer mindestens zweijährigen einschlägigen Erstqualifizierung können bis zu 600 Stunden auf die fachpraktische Ausbildung angerechnet werden. Darüber hinaus können aus einschlägigen fachschulischen Bildungsgängen bis zu 1.200 Unterrichtsstunden auf die fachtheoretische Ausbildung angerechnet werden, sofern die anzurechnenden Kompetenzen dem im „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern an Fachschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2021 in der jeweils geltenden Fassung) beschriebenen Anforderungsniveau entsprechen. An Hochschulen erworbene Kompetenzen können im Umfang von bis zu 1.200 Unterrichtsstunden auf die fachtheoretische Ausbildung und 600 Stunden auf die fachpraktische Ausbildung angerechnet werden, sofern die anzurechnenden Kompetenzen dem im „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern an Fachschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2021 in der jeweils geltenden Fassung) beschriebenen Anforderungsniveau entsprechen.
AusbildungsinhalteDie Ausbildungsinhalte und der Umfang der inhaltlichen Ausrichtung richten sich nach der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 12. Dezember 2025 in der jeweils geltenden Fassung) sowie dem „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern an Fachschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2021 in der jeweils geltenden Fassung).