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Der schriftlichen oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung vorgenommenen Meldung zur ersten Teilprüfung, die mindestens einen Monat vor Beginn der Prüfung an das Ministerium für Bildung und Kultur zu richten ist, sind beizufügen: Der in Satz 1 Nummer 2 genannte Nachweis und die nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c genannte Voraussetzung einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht können auch durch den Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung ersetzt werden.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungs- und Berufsweg der Bewerberin oder des Bewerbers hervorgeht,
der Nachweis eines mittleren Bildungsabschlusses; in Einzelfällen kann bei besonderer Eignung und entsprechender Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit von dieser Voraussetzung abgewichen werden; hierüber entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur;
der Nachweis einer einschlägigen beruflichen Vorbildung oder einer vom Ministerium für Bildung und Kultur als gleichwertig anerkannten Qualifizierung vor Beginn der Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger durch
die erfolgreiche Teilnahme an einer einjährigen beruflichen Vorbereitungsmaßnahme, die durch einen erfolgreich absolvierten, der fachtheoretischen Ausbildung nach Nummer 4 vorangehenden Vorbereitungskurs an einer der dort genannten Ausbildungsstätten begleitet wird, oder
eine abgeschlossene mindestens 23-monatige einschlägige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder
eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht sowie eine einschlägige, mindestens sechswöchige, fachkundig angeleitete praktische Tätigkeit in den Arbeitsfeldern der Heilerziehungspflege, verbunden mit einer Beurteilung dieser Tätigkeit, aus der die Eignung zur Aufnahme in die fachtheoretische Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger hervorgeht, oder
eine in der Summe mindestens vierjährige einschlägige praktische Tätigkeit in Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens, auf die eine zurückliegende einschlägige praktische oder berufliche Tätigkeit (zum Beispiel Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst in Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens, eine mindestens dreijährige Haushaltsführung mit mindestens einem Kind unter drei Jahren oder mit Personen in behindernden Lebenssituationen) sowie ein für den Heilerziehungspflegeberuf förderlicher Schulbesuch bis zu insgesamt zwei Jahren angerechnet werden können, oder
eine sonstige vom Ministerium für Bildung und Kultur als gleichwertig anerkannte Qualifizierung an einer Schule, Hochschule oder Universität oder berufspraktischer Art.
der Nachweis über die ordnungsgemäße Teilnahme an einem zur Vorbereitung auf die Prüfung geeigneten Lehrgang oder des ordnungsgemäßen Besuchs einer entsprechenden Ergänzungsschule(fachtheoretische Ausbildung) gemäß Anlage 1,
Kann der Nachweis nach Absatz 1 Nr. 4 zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht geführt werden, weil die fachtheoretische Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, ist eine vorläufige Bescheinigung des Ausbildungsträgers vorzulegen. Der endgültige Nachweis ist umgehend nach Abschluss der Ausbildung, spätestens bis zum Beginn der Prüfung, nachzureichen.