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Zuständig für die Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist die Landesdirektion Dresden. Dieser Gutachterausschuss ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen zuständig.
Gemäß § 4 Absatz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18.…
Für die Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde…
Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie aus zwei Heilpraktikern. Die Mitglieder…
Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. i und von § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist für das gesamte…
Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 kann auch einer Behörde für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen übertragen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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