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Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. i und von § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz.
zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der…
Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 kann auch einer Behörde für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen übertragen werden.
Dem § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und…
Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 kann auch einer Behörde für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen übertragen werden.
Die Zuständigkeitsverordnung Heilberufe und Pharmazie vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 73, 74) wird wie folgt geändert: Die Landesdirektion Sachsen ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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