§ 18 Abs. 2 MitwVLHeimGSVerordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs von Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmitwirkungsverordnung) Vom 22. November 2013
Die Bewohnervertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bestimmt die Stellvertretung. Diese oder dieser vertritt die…
§ 39 SächsWTVOSächsische Wohnteilhabeverordnung
Die Bewohnervertretung wählt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Stimmenthaltungen…
§ 1 Abs. 1 HeimmwVAllgemeines
Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Heimen nach § 1 des Gesetzes erfolgt durch Heimbeiräte. Ihre Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und…
§ 10 Abs. 4 HeimGHeimgesetz
Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben durch einen Heimfürsprecher wahrgenommen. Seine Tätigkeit ist…
§ 28 Abs. 1 HeimmwVStellung und Amtsführung des Heimfürsprechers
Für die Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers gelten die §§ 20, 21 Abs. 1 und 2 sowie §§ 23 und 24 entsprechend.