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Der Wahlausschuss beruft die Mitglieder der Bewohnervertretung binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu einer ersten Sitzung ein. Er leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden. Danach ist seine Arbeit beendet.
Die Bewohnervertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bestimmt die Stellvertretung. Diese oder dieser vertritt die Bewohnervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse nach außen.
Die oder der Vorsitzende der Bewohnervertretung hat mindestens einmal in jedem Halbjahr zu einer Sitzung mit einer Frist von einer Woche unter Mitteilung der festgesetzten Tagesordnung einzuladen und die Sitzung zu leiten.
Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bewohnervertretung oder der Leitung der Einrichtung hat die oder der Vorsitzende zu einer Sitzung einzuladen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
Die Leitung der Einrichtung ist über den Zeitpunkt der Sitzung der Bewohnervertretung rechtzeitig zu unterrichten. An Sitzungen, zu denen die Leitung ausdrücklich eingeladen wird, hat sie teilzunehmen.
Die Bewohnervertretung kann beschließen, dass neben den in § 2 Absatz 4 genannten Personen Bewohnerinnen oder Bewohner an einer Sitzung oder an Teilen einer Sitzung teilnehmen können.