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Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:
Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Heimordnung,
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,
Änderung der Entgelte des Heims,
Planung oder Durchführung von Veranstaltungen,
Alltags- und Freizeitgestaltung,
Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,
Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes,
Zusammenschluss mit einem anderen Heim,
Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile,
umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen des Heims,
Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung,
Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.
Die Mitwirkung bezieht sich auf die Angelegenheiten des Heimbetriebes, auf die Maßnahmen bei der Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung und auf die…
Die Bewohnerinnen und Bewohner wirken durch einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung,…
Das Mitwirkungsgremium wirkt bei Entscheidungen des Trägers oder der Leitung in folgenden Angelegenheiten mit:
Für die Mitwirkung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers gelten die §§ 2, 5 und 6 sowie die §§ 21 bis 23 entsprechend.
Die Träger des Heims (Träger) haben auf die Bildung von Heimbeiräten hinzuwirken. Ihre Selbständigkeit bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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