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Aufgabe eines Mitwirkungsgremiums ist es
Maßnahmen des Betriebs der Einrichtung, die den Bewohnerinnen und Bewohnern dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen,
Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken.
Das Mitwirkungsgremium wirkt bei Entscheidungen des Trägers oder der Leitung in folgenden Angelegenheiten mit:
Aufstellung und Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner,
Erlass und Änderung einer Hausordnung,
Planung und Durchführung der Alltags- und Freizeitgestaltung,
in Angelegenheiten der Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,
baulichen und strukturellen Veränderungen der Einrichtung,
Maßnahmen zur Förderung und zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung,
Erarbeitung und Veränderung der Beschreibung des Leistungskatalogs und der Vereinbarung der Vergütung für Leistungen der Einrichtung durch Information, Anhörung und schriftliche oder elektronische Stellungnahme.
Werden Leistungen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes erbracht, erstreckt sich die Mitwirkung auch auf die Erstellung der Haushalts- und Wirtschaftspläne sowie auf die Einsichtnahme in die Jahresschlussrechnung der Einrichtung. Der Träger ist in diesem Falle verpflichtet, auf Verlangen die Auskünfte schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
Das Mitwirkungsgremium kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen.