Mitwirkung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs von Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmitwirkungsverordnung) Vom 22. November 2013
Für die Mitwirkung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers gelten die §§ 2, 5 und 6 sowie die §§ 21 bis 23 entsprechend.
§ 29 MitwVLHeimGSKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen