HeimmwV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 33 HeimmwVMitwirkung des HeimfürsprechersVerordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes · Zweiter Teil § 32Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heimfürsprechers entsprechend. § 32