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Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger.
Die durch die Tätigkeit des Heimbeirates entstehenden angemessenen Kosten trägt der Träger.
Die Leitung der Einrichtung hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dieser Verordnung in dem erforderlichen Maße personell und sachlich zu…
Die durch die Tätigkeit des Heimfürsprechers entstehenden erforderlichen Kosten werden von dem Träger übernommen.
Die Leitung des Heims hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu unterstützen und die erforderlichen…
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sollen die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Heimen, vor allem Zusammensetzung der Wahlberechtigten, Art,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.