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Der Träger und die Leitung der Einrichtung haben die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Mitwirkungsrechte nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz und die beabsichtigten Angelegenheiten nach § 2 frühzeitig zu informieren und auf die Bildung eines Mitwirkungsgremiums hinzuwirken.
Der Träger und die Leitung der Einrichtung gewähren dem Mitwirkungsgremium die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche fachliche Beratung, die darüber hinaus erforderlichen Hilfen und stellen insbesondere die Räumlichkeiten für Sitzungen und Besprechungen zur Verfügung.
Die Leitung der Einrichtung hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dieser Verordnung in dem erforderlichen Maße personell und sachlich zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Anträge oder Beschwerden des Mitwirkungsgremiums sind von dem Träger oder der Leitung grundsätzlich in angemessener Frist zu beantworten. Als angemessen gilt für die Bewohnervertretung oder den externen Bewohnerbeirat eine Frist von sechs Wochen. In der nächsten Bewohnerversammlung ist über die Behandlung und Erledigung der Anliegen im Sinne des Satzes 1 Bericht zu erstatten. Der Träger oder die Leitung haben ihre Antwort zu begründen, wenn Anliegen des Mitwirkungsgremiums bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden.
Der Träger der Einrichtung trägt die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mitwirkung nach dieser Verordnung entstehenden notwendigen Kosten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen müssen.