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Das Verfahren nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über eine einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Das Verfahren nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen abzuwickeln. Diese Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.