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Soweit nicht anderweitig geregelt, können folgende Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden:
Verfahren nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) in der jeweils geltenden Fassung,
Verfahren nach den §§ 30 bis 32 sowie den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der jeweils geltenden Fassung,
Verfahren nach § 6 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der jeweils geltenden Fassung und
Verfahren nach § 3 Absatz 3 der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508) in der jeweils geltenden Fassung.
Verfahren nach Absatz 6 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der…
Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der §§ 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung…
Verfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die…
Das Verwaltungsverfahren kann über eine Einheitliche Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden. Das Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner…
Die Anerkennungsverfahren nach Teil 5 dieser Verordnung können über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das…
Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.