§ 5 HeizkZG
Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.
Auf die Erstattung nach Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2000 folgende Zahlungen: Baden-Württemberg 80.000.000 DM, Bayern 78.000.000 DM, Berlin 80.000.000 DM, Brandenburg 40.000.000 DM, Bremen 20.000.000 DM, Hamburg 38.000.000 DM, Hessen 80.000.000 DM, Mecklenburg-Vorpommern 36.000.000 DM, Niedersachsen 112.000.000 DM, Nordrhein-Westfalen 276.000.000 DM, Rheinland-Pfalz 40.000.000 DM, Saarland 14.000.000 DM, Sachsen 78.000.000 DM, Sachsen-Anhalt 44.000.000 DM, Schleswig-Holstein 48.000.000 DM, Thüringen 36.000.000 DM. Die Zahlungen können von den Ländern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus dem Bundeshaushalt abgerufen werden.