§ 16 HeizölLBV
Aufbewahrungsempfehlung an Abnehmer
(1)
Heizölhändler haben die ihren Abnehmern ausgestellten Lieferrechnungen über leichtes Heizöl mit der Lieferanschrift und folgender deutlich lesbarer Aufschrift zu versehen:
(2)
Die Rechnungen sollen von den Abnehmern vier Jahre aufbewahrt werden.