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Heizölhändler haben Aufzeichnungen darüber zu führen, an welche Abnehmer (Name oder Firma, Anschrift), wann, in welcher Menge und an welche Lieferanschrift sie leichtes Heizöl geliefert haben, soweit sich die Angaben nicht aus den nach Handels- oder Steuerrecht erforderlichen Büchern oder sonstigen Unterlagen ergeben.
Unbeschadet weitergehender Aufbewahrungsfristen sind die Aufzeichnungen vier Jahre aufzubewahren.
Heizölhändler haben bei Lieferungen von leichtem Heizöl, die auf Grund einer bei ihnen bezogenen Referenzmenge erfolgen, diese Menge in ihren…
Heizölhändler haben die Ausstellung der Bescheinigungen in die Lieferaufzeichnungen über Lieferungen in der Referenzzeit einzutragen.
Sind nach Absatz 1 Bescheinigungen vorzulegen, dann dürfen Heizölhändler nur gegen Vorlage der Originale dieser Bescheinigungen liefern. Die auf Grund von…
Heizölhändler und im Betrieb von Heizölhändlern Beschäftigte dürfen leichtes Heizöl an Abnehmer nur bis zu der Menge liefern, die sich aus einer Verordnung nach…
Heizölhändler sind verpflichtet, Abnehmern leichtes Heizöl gegen Bezahlung zu liefern, soweit entsprechende Mengen verfügbar sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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