Rechtsverordnung über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Heranziehungs-VO) Vom 2. Juli 1974
In den Fällen der §§ 1 und 2 entscheiden die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die Gemeinden selbstständig. Dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bleibt vorbehalten, im Einzelfall selbst tätig zu werden.
§ 3 Heranziehungs-VO
§ 3 Heranziehungs-VOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen